22.02.2024: Hinweise zur Regeleinstellung von einem Jahr für studentische Hilfskräfte

Für Beschäftigungsverhältnisse studentischer Beschäftigter (studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte) ist künftig eine qualifizierte Begründung zu hinterlegen, wenn von der Regeleinstellung „1 Jahr“ abgewichen werden soll. Diese Begründungen müssen sich aus der Tätigkeit als solches ergeben, z.B. Begrenzung auf ein Semester; vorübergehende Tätigkeiten aufgrund von besonderem Arbeitsanfall; Projektbefristung oder ähnlichem. Bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten (wie Tutorien) einer Hilfskraft sind Verträge über einen Zeitraum von einem Jahr zu schließen. Finanzierungsrestriktionen sind kein Grund für eine kürzere Befristung. Die Regelungen zur Einstellung von Hilfskräften nach TvL 3 bleiben davon unberührt.

Ansprechpersonen: Dezernat 1, Abt. 1.1 Tarifbeschäftigte