Ablauf

Ablauf und Fristen bei der Meldung einer Veröffentlichung oder Erfindung

(Die Angabe der Fristen erfolgt vorerst ohne Gewähr)

Die Veröffentlichung

Enthält eine Veröffentlichung patentfähige Erfindungen, so muss ein Hochschullehrer diese Veröffentlichung seinem Arbeitgeber mindestens 2 Monate vorher ankündigen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf er von seinem Publikationsrecht Gebrauch machen.

Als Datum der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum eines Mediums (z.B. Schriftstücke, Zeitschriften und Webseiten) oder ein Vortrag (vor Fachpublikum oder auf einer öffentlichen Veranstaltung).

Dabei gelten vorab verschickte Manuskripte an die Organisatoren einer Veranstaltung in der Regel nicht als neuheitsschädlich. Somit ist es sinnvoll, Konferenzbeiträge so zu gestalten, dass die Erfindung aus den vorab gelieferten Informationen nicht ableitbar ist.

Die Meldung der Erfindung

Der Arbeitnehmererfinder hat seine Erfindung dem Dienstherrn, also der Hochschule, unverzüglich, schriftlich und mit besonderer Klarheit zu melden. Meldet der Arbeitnehmererfinder die Erfindung nicht unverzüglich und entsteht dem Arbeitgeber auf diese Weise ein nachweisbarer Schaden, muss der Arbeitnehmer unter Umständen mit Schadensersatzforderungen seitens seines Arbeitgebers rechnen.

In der Meldung hat der Arbeitnehmererfinder die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Beachten Sie den modellhaften Ablauf einer Erfindungsmeldung (hier finden Sie auch das Formular).

Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Arbeitgeber hat nach Eingang der Erfindungsmeldung 2 Monate Zeit, Ergänzungen zur Meldung einzufordern. Lässt er diesen Zeitraum verstreichen, so gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß erfolgt.

Nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung hat der Arbeitgeber maximal 4 Monate Zeit, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Hat der Arbeitgeber Ergänzungen zur Meldung innerhalb der 2-Monatsfrist eingefordert, so beginnt die 4-Monatsfrist zur Inanspruchnahme erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen zu laufen. 

Innerhalb der 4-Monatsfrist muss sich der Arbeitgeber entscheiden: Er kann die Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen oder die Erfindung frei geben.

Die Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie schriftlich freigibt oder sie nur beschränkt in Anspruch nimmt oder er die 4-Monatsfrist verstreichen lässt.

Entscheidet sich der Arbeitgeber zu einer beschränkten Inanspruchnahme, so erwirbt er nur ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Der Arbeitnehmer kann seine Erfindung selbst anmelden, muss dies aber nicht tun.

Erklärt der Arbeitgeber rechtzeitig die unbeschränkte Inanspruchnahme, dann gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf ihn über. Dem Erfinder verbleibt ein nichtausschließliches Recht zur Nutzung der Erfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.

Hat der Arbeitgeber sich erst einmal zu einer unbeschränkten Inanspruchnahme entschlossen und dies auch rechtzeitig angezeigt, so ist er verpflichtet, die Anmeldung unverzüglich durchzuführen - er haftet dafür gegenüber dem Erfinder. Kommt der Arbeitgeber seiner Anmeldepflicht nicht unverzüglich nach und hält sich auch nicht an eine ihm vom Arbeitnehmer gesetzte Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Erfindung auf dessen Namen und Kosten anmelden.

 Auslandsanmeldung

Hat der Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch genommen und im Inland angemeldet, so muss er die Erfindung binnen eines Jahres nach Anmeldedatum (dem so genannten "Prioritätsdatum", das den Eingang beim Patentamt anzeigt) auch im Ausland anmelden oder die Erfindung dem Erfinder für diese Länder freigeben. Unterlässt der Arbeitgeber diese Freigabe, so ist er haftbar und muss unter Umständen mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Tipp zur Beschleunigung der Bearbeitung von Erfindungsmeldungen

 Geben Sie gleichzeitig eine Erfindungsmeldung und Ihre Pläne zur Veröffentlichung der Inhalte der Erfindung ab. Will der Arbeitgeber verhindern, dass sich Ihre Veröffentlichung neuheitsschädlich auf die Anmeldung Ihrer Erfindung auswirkt, so muss er die Erfindung in den zwei Monaten nach der Meldung über die Veröffentlichung zur Anmeldung bringen! Bedenken Sie aber, dass auch für Sie eine Anmeldung von Schutzrechten nach der Veröffentlichung nicht mehr in Frage kommt.

Risikofreie Erlöse für den Erfinder

 Erzielt der Arbeitgeber aus der Patentverwertung Einnahmen, so beginnt auch die Pflicht zur Vergütung des Erfinders. 30% der erzielten Einnahmen sind an den Erfinder unabhängig von allen entstandenen Kosten (Anmeldung, Verwertungsaktivitäten) zu zahlen!

Mit dieser Regelung wird der Arbeitnehmererfinder an der Hochschule eindeutig besser gestellt als andere Arbeitnehmererfinder. Nach der früheren Gesetzeslage musste der selbstständige Erfinder zunächst die Kosten für die Anmeldung und Vermarktung ausgleichen, bevor er Gewinne erzielen konnte. Dies war nur recht selten der Fall.

Die Vorschriften aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (siehe http://www.arbeitnehmererfindungsgesetz.de) können nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers unterlaufen werden, das heißt es gelten mindestens die gesetzlich geregelten Vergütungen (§22). Der Arbeitnehmer kann gegen unbillige vertragliche Regelungen noch 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehen (§23).

Patentstrategie der Jade Hochschule