Zu beachten sind generell umfangreiche Rechtsquellen des Patentrechtes. „Sinn und Zweck des Patents basieren auf der sogenannten Belohnungstheorie nach der der Erfinder belohnt wird, weil er zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert hat“, betonte Jabbusch. „Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie vor dem Stand der Technik ist. Wichtig ist, dass eine Erfindung nicht vor einer Patentanmeldung in Vorträgen, Fachaufsätzen oder auf Messen dargelegt oder gezeigt werden darf, weil sonst eine Patentanmeldung nicht mehr möglich ist.“
Weitere Regelungen finden sich im Arbeitnehmererfindungsrecht, das vor allem Diensterfindungen und freie Erfindungen unterscheidet. „Bei der Diensterfindung muss die Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer beim aktuellen Arbeitgeber unverzüglich und in Textform erfolgen. Die Meldung muss als Erfindungsmeldung gekennzeichnet sein und bedarf der Bestätigung durch den Arbeitgeber“, unterstrich Jabbusch. „Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist klar geregelt einschließlich der Vergütungspflicht.“ Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne Beschränkungen verfügen.
Hilfestellung, bei Fragen zu Diensterfindungen, Erfindungsmeldungen und evtl. Patentanmeldungen, gibt der Wissens- und Technologietransfer am Studienort Wilhelmshaven. Mehr Infos: jade-hs.de/forschung/angebot/erfinder-innen/