12.03.2024: Hinweis für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA): Meldung von Urlaub und Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber

Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) sind gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung über die Arbeitszeitregelung von der Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung befreit. Aus gegebenen Anlass weisen wir eindringlich darauf hin, dass Sie aber verpflichtet sind, Ihren Erholungsurlaub (§ 26 TvL) anzuzeigen und über den üblichen Dienstweg genehmigen zu lassen. Unter anderem müssen wir für jeden nicht (offiziell) genommenen Urlaubstag entsprechende Rückstellungen bilden - Geld, dass dann für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung steht.

Auch eine Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) ist wie üblich anzuzeigen und uns nach mehr als 3 Kalendertagen über eine ärztliche Krankmeldung mitzuteilen (werden von uns elektronisch abgerufen). Eine nicht angezeigte, krankheitsbedingte Abwesenheit kann erhebliche arbeitsrechtliche Folgen haben. Die Formulare zur Anzeige einer Erkrankung bzw. Wiederaufnahme des Dienstes dazu finden Sie auf unserer Webseite.

Ansprechpersonen: Dezernat 1, Abt. 1.1 Tarifbeschäftigte