28.04.2025: Studienortfahrten: Regelung zur Erstattung der „Großen Wegstreckenentschädigung“ und den Entfernungskilometern

Das Reisekostenrecht ist sehr umfangreich und damit auch immer wieder Gegenstand von internen und externen Prüfungen, sodass die Dokumentationen besonders revisionssicher sein müssen.

Aus gegebenen Anlass müssen daher die Regelungen zur Erstattung der sogenannten „Großen Wegstreckenschädigung“ und die Angaben zu den Entfernungskilometern in Zusammenhang mit pauschalgenehmigten Studienortfahren schriftlich geregelt werden.

Für die Erstattung einer „Großen Wegstreckenentschädigung“ wird immer eine qualifizierte Begründung benötigt, vorgelegte Bemerkungen wie „Zeitersparnis“ oder „….hat meine Vorgesetzte so genehmigt“ oder auch „war schon immer so“ reichen nicht aus. Grundsätzlich ist ein erhöhtes Kilometergeld bei der Nutzung von PrivatPKW durch die pauschale Genehmigung von Studienortfahrten nicht mit abgedeckt.

Ebenfalls erfolgt eine Klarstellung zur Abrechnung von Entfernungskilometern bei Studienortfahrten, insbesondere dann, wenn die Fahrt vom Wohnort an einen Studienort erfolgt, der nicht der vereinbarte Dienstort ist. Hierzu können im Regelfall nur maximal die Kilometerentfernungen geltend gemacht werden, die im Normalfall den direkten Entfernungen zwischen dem Dienstort und dem jeweils für dienstliche Zwecke angefahrenen Studienort entspricht.

Die Regelungen können unter "Vordrucke/Formulare - Regelung Wegstreckenentschädigung bei Studienortfahrten [Große Wegstreckenentschädigung]" abgerufen werden.


Auskünfte erteilt die Reisekostenstelle.

Ansprechpersonen: Dezernat 2, Abt.2.5 - Reisenkosten