06.03.2026: Änderungen im Beschaffungsprozess

Ergänzend zu den im Rundschreiben Nr. 18/2025 vom 21.11.2025 (Arbeiten zum Jahreswechsel 2025 – 2026) bereits veröffentlichten Inhalten möchten wir Sie auf Änderungen im Beschaffungsprozess hinweisen:

  • Unverändert ergibt sich die Entscheidung für eine Vergabeart anhand von Auftrags- und Schwellenwerten. Die bisherige Aufgreifschwelle mit der Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens wurde jedoch von 1.000 Euro auf 20.000 Euro (jeweils netto) erhöht. Somit können bis zu dem erhöhten Wert Beschaffungen als Direktauftrag durchgeführt werden.
     
  • Bis zu einem Auftragswert von unter 5.000 Euro (netto) können Sie Ihre gewünschten Leistungen direkt und ohne Beteiligung der Abteilung Beschaffung und Vergabe bei den von Ihnen ermittelten Anbietern beauftragen.
     
  • Liegt der Auftragswert zwischen 5.000 Euro und unter 20.000 Euro (jeweils netto), ist die Abteilung Beschaffung und Vergabe zur Mitzeichnung unter Verwendung des neuen Formulars F-B-6a zu beteiligen.
     
  • Bei Beschaffungsverfahren ab einem Auftragswert von 20.000 Euro (netto) wenden Sie sich bitte vor dem Eingehen von Verbindlichkeiten an die Abteilung Beschaffung und Vergabe.
     
  • Die angepassten Prozesse finden Sie im Prozessportal navigatorisch unter Modellübersicht >> Unterstützungsprozesse >> Finanzen bewirtschaften und Beschaffung durchführen >> Haushalt bewirtschaften und Beschaffungen durchführen. In den jeweiligen Prozessen und wie bisher in im Downloadbereich „Finanzen und Controlling: Formulare, Vordrucke“ haben Sie Zugriff auf die angepassten Formulare.
     
  • An gleicher Stelle finden Sie die neuen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Abwicklung einer Beschaffung (F-B-1). In diesem Dokument erfahren Sie die für Sie richtige Vorgehensweise anhand der (von Ihnen geschätzten) Nettoauftragswerte und folgen den jeweiligen Vorgaben. Zudem fassen wir hier für Sie alle Regelungen zur Abwicklung eines Direktauftrags (über Handelsplattformen, Zahlungsabwicklung per Kreditkarte, usw.) zusammen. Da auch weiterhin mit einer kontinuierlichen Anpassung der vergaberechtlichen Regelungen zu rechnen ist, machen Sie sich bitte jeweils vor einer Auftragsvergabe mit den Inhalten vertraut. So werden in Kürze verpflichtende Bestimmungen zur Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien aufgenommen, die auch Direktaufträge betreffen.
     
  • Sofern Fördermittel verausgabt werden, gelten weiterhin vorrangig die Ausführungsbestimmungen des Zuwendungsbescheides mit möglicherweise abweichenden Wertgrenzen.
     

Auskünfte erteilt die Abteilung Beschaffung und Vergabe.

Ansprechpersonen: Dezernat 2, Abt.2.3 - Beschaffung und Vergabe