Wählerverzeichnis
Rechtsgrundlage: Wahlordnung der Jade Hochschule, § 5
§ 5 Aufstellung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Wahlleitung erstellt zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters, in dem eine Wahl stattfindet, ein Wählerverzeichnis.
(2) Das Wählerverzeichnis ist nach Gruppen sowie nach Organisationsbereichen zu gliedern. Das Wählerverzeichnis muss den Familien- und Vornamen der Wahlberechtigten nennen. Weitere Angaben (z. B. Anschrift, Matrikelnummer, Studiengang oder Tätigkeitsbereich) sind aufzuführen, wenn das notwendig ist, um Verwechslungen auszuschließen.
(3) Wer Mitglied mehrerer Gruppen oder mehrerer Fachbereiche ist, kann durch eine Zugehörigkeitserklärung gegenüber der Wahlleitung bestimmen, in welcher Gruppe oder in welchem Fachbereich er sein Wahlrecht ausüben will. Die Wahlleitung kann unter Fristsetzung zur Abgabe einer Zugehörigkeitserklärung auffordern und bis dahin die Eintragung in das Wählerverzeichnis aussetzen. Liegt nach Ablauf der Frist eine Zugehörigkeitserklärung nicht vor, nimmt die Wahlleitung die Zuordnung nach ihrem Ermessen vor. Ein Antrag auf nachträgliche Eintragung gilt als Zugehörigkeitserklärung.
(4) Das Wählerverzeichnis wird in Auszügen zusammen mit dem Text der Wahlordnung an den Studienorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth oder elektronisch im Intranet vom Beginn der 41. bis zum Mittwoch der 43. Kalenderwoche ausgelegt. Die Wahlausschreibung weist die Wahlberechtigten auf Auslegungszeitraum und Auslegungsorte des Wählerverzeichnisses hin.
(5) Gegen den Inhalt der Eintragung oder gegen eine Nichteintragung in das Wählerverzeichnis kann jede oder jeder Wahlberechtigte schriftlich Einspruch bei der Wahlleitung oder bei den von ihr benannten Stellen einlegen. Wird gegen die Eintragung Dritter Einspruch erhoben, unterrichtet die Wahlleitung diese über den Einspruch und beteiligt sie im weiteren Verfahren. Die Einspruchsfrist endet am Mittwoch der 43. Kalenderwoche um 12:00 h und ist mit der Stelle, bei der der Einspruch einzureichen ist, in der Wahlausschreibung bekanntzugeben. Legen Wahlberechtigte wegen einer Eintragung, die sie selbst betrifft, Einspruch ein, so kann die Wahlleitung dem Einspruch durch eine vorläufige Entscheidung abhelfen. Der Wahlausschuss soll spätestens am fünften Vorlesungstage nach Ablauf der Einspruchsfrist zur endgültigen Entscheidung über die Einsprüche zusammentreten. Die Wahlleitung teilt die jeweilige Entscheidung den Einspruch erhebenden sowie den zu beteiligenden Dritten mit, wenn eine vorläufige, dem Einspruch abhelfende Entscheidung der Wahlleitung nicht lediglich bestätigt wird.
(6) Nach der Entscheidung über die Einsprüche stellt der Wahlausschuss das Wählerverzeichnis fest. Das festgestellte Wählerverzeichnis ist maßgebliche Grundlage für den Nachweis der Wählbarkeit und der Wahlberechtigung.
(7) Jedes Hochschulmitglied kann auch nach Beendigung der Auslegungsfrist das Wählerverzeichnis einsehen.