Ausführungsbestimmungen zur Benutzungsordnung für den Campus Oldenburg
Stand: 22.07.2019
Gemäß § 32 der Benutzungsordnung für die Hochschulbibliothek der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth vom 14. Dez. 2010 hat die Bibliotheksleitung mit Wirkung vom 01.09.2017 folgende Ausführungsbestimmungen festgelegt.
II. Allgemeine Benutzungsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Benutzung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses
zu (1): Grundsätzlich werden alle Hochschulmitglieder und -angehörige (vgl. NHG § 37), Einwohner_innen, Bibliotheken, Firmen und andere Institutionen der Region Weser-Ems zur Benutzung zugelassen. Darüber hinaus kann die Zulassung auf Antrag erfolgen. Von Firmen bzw. Institutionen ist der Bibliothek gegenüber eine zur Ausleihe bevollmächtigte Person zu benennen. Die Vollmacht ist bei der Ausleihe nachzuweisen.
§ 4 Speicherung von personenbezogenen Daten
zu (1) a): Für alle Hochschulmitglieder und –angehörige ist die Angabe der Hochschul-E-Mail-Adresse verbindlich.
§ 10 Öffnungszeiten
zu (1): Zurzeit gelten folgende Öffnungszeiten:
während der Vorlesungszeit: Mo-Do: 9:00 - 19:30 Uhr
Fr: 9:00 - 17:30 Uhr
während der vorlesungsfreien Zeit: Mo-Fr: 9:00 - 14:00 Uhr
Das Ausstellen von Benutzungsausweisen ist nur zu folgenden Zeiten möglich:
während der Vorlesungszeit: Mo-Do: 9:00 - 16:00 Uhr
Fr: 9:00 - 14:00 Uhr
während der vorlesungsfreien Zeit: Mo-Fr: 9:00 - 14:00 Uhr
zu (2): Wird die Bibliothek aus zwingenden Gründen (akuter Personalausfall, Versammlungen, Umbaumaßnahmen, Gefährdung der allgemeinen Sicherheit etc.) geschlossen, wird der zuständige Vizepräsident informiert und die Schließung durch Aushang bekannt gegeben.
§ 12 Gebühren und Auslagen, Entgelte, Pfand
zu (1): Alle Benutzer_innen mit E-Mail-Adresse erhalten i. d. R. vor der 1. kostenpflichtigen Mahnung eine gebührenfreie Erinnerung. Hochschulangehörige erhalten Benachrichtigungen an ihre Hochschul-E-Mail-Adresse.
zu (1): Studierenden anderer Hochschulen, die im Rahmen einer curricular eingebundenen Kooperation an der Jade Hochschule Vorlesungen besuchen und/oder Prüfungsleistungen ablegen, kann ein kostenloser Bibliotheksausweis ausgestellt werden, sofern diesen Studierenden keine CampusCard ausgestellt werden kann.
zu (2): Bei der Abholung vorgemerkter Bücher muss das Briefporto für die schriftliche Benachrichtigung erstattet werden.
IV. Ausleihe
zu § 19 Allgemeine Ausleihbestimmungen
zu (2): Zeitschriften sind nicht ausleihbar.
zu (3): Präsenzbestände können i. d. R. über die Kurzausleihe von Mo-Do ab 17:00 Uhr und Fr ab 14:00 Uhr bis zum folgenden Öffnungstag 10:00 Uhr entliehen werden. Gleiches gilt ab 12:00 Uhr vor Feiertagen bis 10:00 Uhr des ersten folgenden Öffnungstages.
zu (5): Die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Werke beträgt 50 Bände.
§ 21 Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen
zu (2): Verlängerungsanträge per E-Mail können i. d. R. nicht bearbeitet werden. Auch eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich.
zu (3): Die Anzahl der möglichen Leihfristverlängerungen ist auf 6 begrenzt. Danach muss das Werk der Hochschulbibliothek vorgelegt und kann ggf. neu entliehen werden.
§ 22-23 Handapparate, Labor- und Institutsapparate
jeweils zu (1): Die Errichtung von Handapparaten, Labor- und Institutsapparaten ist nur für Bedienstete am eigenen Studienort möglich. Laborapparate gelten als Sonderstandorte der Bibliothek.
§ 26 Mahnungen
zu (1): Mahnungen erfolgen unter Fristsetzung von 2 Wochen.
Mahnungen für Fernleihmedien erfolgen unter Fristsetzung von jeweils 1 Woche.
zu (3): Mahnungen zur Rückgabe gelten drei Tage nach Einlieferung bei der Post oder einem anderen Zustelldienst als zugestellt.
zu (5b): Angefallene Mahngebühren gelten unabhängig von den Ersatz- bzw. Wiederbeschaffungsgebühren gemäß der geltenden Gebührenordnung für Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken.
zu (6): Bei der Kurzleihe werden Mahngebühren gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für die Bibliotheken des Landes Niedersachsen erhoben.
§ 27 Vormerkungen
zu (2): Die Anzahl der möglichen Vormerkungen ist für alle Benutzer_innen auf 10 begrenzt.
VI. Sonstige Bestimmungen
§ 31 Ausschluss von der Benutzung
zu (1): Benutzer_innen der Bibliothek können bei Nichtreagieren auf die Mahnschreiben vorübergehend oder dauernd von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Dies kann insbesondere bei Zahlungsaufforderungen für Buchersatz in einem Gesamtwert von mehr als 25,00 € erfolgen.